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Swiss Made! - Swiss Made?

Alle kennen sie, die Schlagworte Globalisierung, Kostendruck und Effizienz etc. In vielen Branchen versuchen die Unternehmer, diesen modernen Drucksituationen Herr zu wer-den, indem immer mehr Schweizer Industrieunternehmen einzelne Bestandteile ihrer Produkte in Billiglohnländern herstellen lassen.

Oft werden nur noch die Konstruktion und allenfalls das Design der Produkte in der Schweiz erarbeitet. Aufgrund der weltweit hochgehaltenen schweizerischen Qualitätsstandards sind die Unternehmen dennoch versucht, ihre Produkte mit "Swiss Made" zu bezeichnen. Ist dies rechtens?
Die Frage lässt sich mit marken- sowie lauterkeitsrechtlichen Überlegungen beantworten.

Die Bezeichnung "Swiss Made" ist eine Herkunftsangabe. Wer sie verwendet, muss sich an die Vorgaben des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsanga-ben ("MSchG") halten. Bei Produkten bestimmt sich die Herkunftsangabe grundsätzlich nach dem Ort der Herstellung oder nach der Herkunft der verwendeten Ausgangsstoffe und Bestandteile (Artikel 48 Absatz 1 MSchG). Daraus schliesst die Judikatur und Literatur, dass Produkte nur dann mit "Swiss Made" bezeichnet werden dürfen, wenn der wesentliche Teil der Herstellung in der Schweiz erfolgt ist.

Zum gleichen Ergebnis kommt man auch bei lauterkeitsrechtlicher Betrachtungsweise. Gemäss dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb ("UWG") handelt derjenige unlauter, der über seine Waren unrichtige oder irreführende Angaben macht (Artikel 3 lit. b). Die schweizerische Lauterkeitskommission, die Hüterin über das UWG, hat diese Bestimmung präzisiert. Sie hält in ihrem Grundsatz 2.1 fest, dass unlauter unter anderem handelt, wer "Swiss Made" verwendet, obwohl die Verarbeitung in der Schweiz weniger als 50% der totalen Produktionskosten ausmacht. Unter Produktionskosten sind dabei einzig reine Erstellungskosten zu verstehen. Kosten für die Werbung und den Verkauf können nicht berücksichtigt werden.

Die Gerichte gehen noch einen Schritt weiter. Sie fordern mehr als bloss einen Produkti-onskostenanteil von 50%. Gleich wie unter markenrechtlichen Gesichtspunkten wird als zusätzlicher Faktor für die rechtmässige Verwendung von "Swiss Made" nämlich verlangt, dass das Produkt zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt wird.

Das Kriterium der "Wesentlichkeit" muss im Einzelfall unter Einbezug aller Produktions-schritte und Wesensmerkmale des Produktes geprüft werden. Zwei Gerichtsentscheide dazu seien erwähnt: Gemäss einem aus dem Jahre 1972 stammenden Urteil durfte ein Füllfederhalter nicht als Schweizer Produkt gekennzeichnet werden. Die Goldfeder wurde zwar in der Schweiz hergestellt und dessen Kosten überstiegen 50% der totalen Produktionskosten. Die beiden im Ausland hergestellten Bestandteile des Füllfederhalters, na-mentlich der Füllmechanismus und das Tintenregulierungssystem, qualifizierte das Gericht als keine "Zutaten von untergeordneter Natur", weswegen es das Vorliegen der Wesentlichkeit verneinte (SJZ, 1972, S. 207). In einem etwas jüngeren Entscheid befand ein Gericht, dass in Italien gewobene Kopftücher, die in der Schweiz einzig zwecks Steifheit beschichtet wurden, nicht als Schweizer Produkt gekennzeichnet werden durften, da aus Sicht der Kundinnen die Qualität des gewobenen Stoffes gegenüber der Beschichtung vorrangig sei (SGGVP, 1992, Nr. 39).

Als Faustregel hat sich der Unternehmer deshalb zu merken: Die Bezeichnung "Swiss Made" auf einem Produkt verstösst weder gegen das MSchG noch gegen das UWG, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

- der wesentliche Teil der Herstellung ist in der Schweiz erfolgt;
- mindestens 50% der Produktionskosten sind in der Schweiz angefallen.

Der Autor
Lic.iur.
Michael Bösch

Rechtsanwalt
THOUVENIN rechtsanwälte
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