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Privatbestechung

Die Privatbestechung ist ab sofort strafbar

Spätestens seit der jüngsten Berichterstattung in der Sonntagspresse sollte jeder gewissenhafte Unternehmer wissen, dass in der Schweiz eine wesentliche Gesetzesänderung in Kraft getreten ist. Seit anfangs Juli ist die Privatbestechung strafbar. Die neuen Korruptions-Strafbestimmungen sind im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Zudem wurde das Strafgesetzbuch ergänzt, wonach im Falle einer Privatbestechung nebst dem Täter auch das Unternehmen selbst bestraft wird, wenn nicht genügend vorgebeugt wurde. 


Gesetzliche Ausgangslage

Die Privatbestechung bezieht sich auf das unlautere Anbieten von Vorteilen an Teilneh-mer im Wirt¬schafts¬leben. Die neuen Strafbestimmungen sind in den Artikeln 4a und 23 des UWG geregelt und lauten wie folgt:


Artikel 4a Bestechen und sich bestechen lassen

 "Unlauter handelt, wer:
 a. einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder ei-ne im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, ver-spricht oder gewährt;

 b. als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

 Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile."

Artikel 23 Unlauterer Wettbewerb

 "Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel [?] 4a begeht, wird auf An-trag mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft."

Diese neuen Bestimmungen stellen nebst der aktiven Privatbestechung (das Anbieten) neu auch die passive (die Annahme) unter Strafe. Sanktioniert wird das unlautere Anbieten von Vorteilen an Teilnehmer im Wirtschaftsleben, zum Beispiel Schmiergeldzahlungen von Lieferanten an Angestellte von bestellenden Unternehmen. Als unlauter gelten pflichtwidrige Handlungen, also die Verletzung von vertraglichen Pflichten, wie auch Fälle, in denen der Täter auf Grund des ihm gewährten wirtschaftlichen Vorteils (Bargeld, Naturalgeschenke etc.) seinen Ermessensspielraum zu Gunsten des aktiv Bestechenden ausübt und beispielsweise deswegen die Offerte des aktiv Bestechenden anderen, gleichwertigen Offerten vorzieht.

Relevant ist, dass sich die Wahl nicht auf objektive Kriterien stützt, sondern im Gegenteil durch die Vorteilszuwendung verfälscht wird. Damit werden die übrigen Wettbewerbsteilnehmer verletzt, und es wird in allgemeiner Weise der Markt beeinträchtigt. Jeder, der durch eine Privatbestechung benachteiligt wird, also Mitbewerber, hat das Recht, bei den zuständigen Behörden einen Strafantrag zu stellen.


Besteht bei den Unternehmen Handlungsbedarf?

Obwohl sich die Experten über die konkreten Auswirkungen der neuen Korruptionsstrafbestimmungen nicht einig sind, besteht Konsens darin, dass jeder Unternehmer gut beraten ist, in seinem Betrieb Korruptions-Prävention zu betreiben. Die NZZ am Sonntag vom 30. Juli 2006 besprach die Gesetzesänderung unter dem reisserischen Titel "Korruption: Wer nicht vorbeugt, wird bestraft" und traf dabei den Nagel auf den Kopf.

In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass ein Unternehmen im Falle einer Privatbestechung unabhängig von der Strafbarkeit des fehlbaren Mitarbeiters ebenfalls - also nebst dem fehlbaren Mitarbeiter - bestraft werden kann. Ein Unternehmen muss mit einer Busse rechnen, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Privatbestechung zu verhindern, die in seinem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks von einem Mitarbeiter verübt wurde. Gemäss Artikel 100quater Absatz 2 des Strafgesetzbuches drohen dem Unternehmen eine Busse bis zu 5 Millionen Franken.

Die Verantwortlichen der Schweizer Unternehmen sind gut beraten, die vom Strafgesetzbuch geforderten erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren zu treffen. Der Freiburger Strafrechtsprofessor Marcel Alexander Niggli liess sich im besagten Artikel der NZZ am Sonntag wie folgt zitieren: "Wer jetzt nicht mindestens eine interne Schulung durchführt oder Kontrollmechanismen einrichtet, kann später nicht belegen, dass er alles unternommen hat. Nichts tun reiche nicht - und wäre strafbar."

 

Der Autor
Thomas Loher
Fachbeirat: Recht
Thouvenin Rechtsanwälte, Zürich
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