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Die rechtliche Verpflichtung per Mausklick im Cyberspace

Wer im Internet Geschäfte tätigt und sich in einem rechtsfreien Raum wähnt, irrt. Anbieter oder Empfänger von Dienstleistungen und Verkäufer oder Käufer von Produkten müssen sich bewusst sein, dass auch im Cyberspace Rechtsnormen gelten. Der Vertragsabschluss per Mausklick erfolgt innert Sekunden, kann aber ebenso verbindlich sein wie ein Kaufvertrag unter Anwesenden am Thekentisch.

Die internetspezifische Terminologie verleitet fälschlicherweise zur Annahme, man bewege sich beim Vertragsabschluss per Internet in einem dem Recht nicht bekannten und deshalb nicht geregelten Bereich des Vertragsrechts. Als Grundsatz lässt sich vorab festhalten, dass das Internet mit all seinen Eigenheiten letztlich ein Abbild der realen (Geschäfts-)Welt ist. Entsprechend sieht sich der Benutzer auch im Cyberspace mit Rechtsnormen und -problemen konfrontiert, die ihm vom «realen» geschäftlichen Umgang mit Menschen bekannt sind. Der Abschluss und die Abwicklung von Geschäften im Internet - in der Fachwelt auch unter dem Begriff «E-Commerce» bekannt - ist letztlich nichts Neues.

Gefahren lauern in der konkreten Anwendung

Selbst wenn im Schweizer Recht das Internet und die damit zusammenhängenden Geschäftsformen bisher keine nachhaltigen Spuren hinterliessen, gestaltet sich die Sichtweise des Praktikers differenzierter. Wie überall lauern die Gefahren in der täglichen Anwendung und im Einzelfall.

Dies ist dem Internetbenutzer jedoch häufig nicht bewusst, wie folgendes Beispiel zeigt, das stellvertretend für viele andere steht. Internetbenutzer Klaus entdeckt beim Surfen auf der Webseite der Firma Onlineverkauf AG einen Fernseher für 3 000 Franken. Klaus bestellt diesen per Mausklick. Einige Minuten später erhält Klaus von der Onlineverkauf AG die Bestätigung der Bestellung. Als Klaus wenige Sekunden später auf der Webseite eines anderen Anbieters dasselbe Gerät um CHF 700 günstiger entdeckt, teilt er der Onlineverkauf AG per E-Mail umgehend mit, dass er am Fernseher doch nicht mehr interessiert sei. Er entscheidet sich für das billigere Angebot in der falschen Meinung, nur den günstigeren Fernseher gekauft zu haben.

Vertragsabschlüsse per Internet unterstehen nach dem Schweizer Recht grundsätzlich den «gewöhnlichen» gesetzlichen Vorschriften des realen  Geschäftslebens. Entsprechend ist zum Abschluss eines Vertrages nur die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Diese Willensäusserung kann formgültig auf elektronische Weise geschehen, wenn das Gesetz, wie beim Kaufvertrag, keine bestimmte Form vorschreibt. 1

Zwischen Klaus und der Onlineverkauf AG ist folglich spätestens mit der Kenntnisnahme der Bestätigung der Bestellung ein Kaufvertrag über den Fernseher in der Höhe von 3 000 Franken zustande gekommen. Es gilt in der Folge das Prinzip «pacta sunt servanda » - Verträge sind zu halten. Ein Rücktritt ist nicht ohne weiteres möglich. Die Onlineverkauf AG kann auf der Lieferung des Fernsehers beharren und von Klaus die Bezahlung des Kaufpreises fordern.

Frustrationen können vermieden werden

Um im Bereich des E-Commerce Frustrationen auf beiden Seiten zu verhindern, liegt es vor allem am Anbieter, die Verbindlichkeit einer Bestellung übers Internet dem Kunden bewusst zu machen, um eine klare Vertragsbasis herzustellen. Das Beharren auf dem Zustandekommen des Vertrages nützt letztlich nichts, wenn der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommt. Spätestens beim «Bestellungsvorgang» kann dieses Bewusstsein anhand von Hervorhebungen im Angebotstext, speziellen Akzeptkästchen etc. bestmöglich erreicht werden. Wie viele solche «Aufmerksamkeitsschranken » notwendig sind, ist nicht  allgemeingültig feststellbar, da die Wahrnehmung und das Bewusstsein individuell geprägte Eigenschaften sind. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, lieber eine Schranke zu viel als zu wenig einzubauen.

Die allgemeinen Schweizer Rechtsnormen gelten selbstverständlich auch bei der Abwicklung von Verträgen und beim Auftritt von damit verbundenen Problemen, sei es, weil die Kaufsache mangelhaft ist oder der Käufer die Kaufsache nicht entgegennimmt oder nicht zahlt.

Gewisse Mindeststandards sollten eingehalten werden

Wer mit seinen Kunden sorgsam umgeht und sich um den eigenen Lohn nicht sorgen will, sollte - um zumindest das Risiko zu reduzieren - gewisse Mindeststandards im Umgang mit dem Internet zwingend einhalten:

  • Die Vertragsparteien müssen genau identifizierbar sein, mit vollständiger Angabe des eigenen Namens und Adresse mit Sitz und Wohnsitz (falls anwendbar, gemäss dem jeweils aktuellen Eintrag im Handelsregister) 2 
  • Erfragung des Alters, damit man nicht mit geschäftsunfähigen Kindern einen vermeintlichen Vertrag abschliesst
  • Erfragung von zusätzlichen Identifikationsmerkmalen wie Pass- oder ID-Nummer oder Kreditkartennummer, damit der Besteller im Nachhinein nicht behaupten kann, er habe den entscheidenden «Mausklick» nicht betätigt
  • Vornahme einer Rechtswahl, das heisst erklären, welcher Rechtsordnung der Vertrag unterstehen soll 
  • Hinweis auf die Tragweite einer Bestellung per Mausklick, wie klare Angabe, ob es sich um ein konkretes Angebot handelt, das mittels Mausklick als angenommen betrachtet wird
  • Vorgabe eines Erfüllungsortes bzw. Gerichtsstandes, damit im Streitfall nicht ein ausländisches Gericht bemüht werden muss
  • Ebenso sollten anhand Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Vertragsgrundlagen definiert werden (Formvorschriften, Sprache, Gewährleistungen, Haftungsausschluss etc.) unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das «Kleingedruckte» besonderen Grundsätzen unterliegt.

Trotz dieser - und je nach Geschäftsfeld weiterer erforderlicher - Vorkehrungen darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Vertragsgestaltung unter Einsatz des Internets von Fall zu Fall die Vorschriften anderer Rechtsgebiete zu berücksichtigen sind. Zu denken ist beispielsweise an Bestimmungen zum Konsumentenschutzrecht, des Wettbewerbsrechts, des Datenschutzrechts, Persönlichkeitsschutzrechts, Schutz des geistigen Eigentums, Steuern etc.

Zusammenfassend gilt es auch bei Geschäften im Cyberspace, dass vieles auf Vertrauen basiert. Wer die korrekte Abwicklung stören will, findet auch hier ein breites Tummelfeld.

Details
1 Ist gesetzlich für ein bestimmtes Rechtsgeschäft Schriftlichkeit vorgeschrieben, so muss der Vertrag  von den Parteien eigenhändig unterschrieben  werden. Ein elektronischer Vertragsabschluss wäre über die elektronische Signatur möglich. Die aktuellsten  Informationen dazu sind auf der Homepage des  Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) unter:
www.bakom.ch/de/telekommunikation/internet/digsig/index.html
zu finden. Wird gesetzlich die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben, ist ein Vertragsabschluss per Internet in jedem Falle ungültig.

2 Das vom Bundesamt für Justiz geführte Firmenzentralregister ist über www.zefix.admin.ch zugänglich

Der Autor
Thomas Loher
Fachbeirat: Recht
Thouvenin Rechtsanwälte, Zürich
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