
Die internetspezifische Terminologie verleitet fälschlicherweise zur Annahme, man bewege sich beim Vertragsabschluss per Internet in einem dem Recht nicht bekannten und deshalb nicht geregelten Bereich des Vertragsrechts. Als Grundsatz lässt sich vorab festhalten, dass das Internet mit all seinen Eigenheiten letztlich ein Abbild der realen (Geschäfts-)Welt ist. Entsprechend sieht sich der Benutzer auch im Cyberspace mit Rechtsnormen und -problemen konfrontiert, die ihm vom «realen» geschäftlichen Umgang mit Menschen bekannt sind. Der Abschluss und die Abwicklung von Geschäften im Internet - in der Fachwelt auch unter dem Begriff «E-Commerce» bekannt - ist letztlich nichts Neues.
Selbst wenn im Schweizer Recht das Internet und die damit zusammenhängenden Geschäftsformen bisher keine nachhaltigen Spuren hinterliessen, gestaltet sich die Sichtweise des Praktikers differenzierter. Wie überall lauern die Gefahren in der täglichen Anwendung und im Einzelfall.
Dies ist dem Internetbenutzer jedoch häufig nicht bewusst, wie folgendes Beispiel zeigt, das stellvertretend für viele andere steht. Internetbenutzer Klaus entdeckt beim Surfen auf der Webseite der Firma Onlineverkauf AG einen Fernseher für 3 000 Franken. Klaus bestellt diesen per Mausklick. Einige Minuten später erhält Klaus von der Onlineverkauf AG die Bestätigung der Bestellung. Als Klaus wenige Sekunden später auf der Webseite eines anderen Anbieters dasselbe Gerät um CHF 700 günstiger entdeckt, teilt er der Onlineverkauf AG per E-Mail umgehend mit, dass er am Fernseher doch nicht mehr interessiert sei. Er entscheidet sich für das billigere Angebot in der falschen Meinung, nur den günstigeren Fernseher gekauft zu haben.
Vertragsabschlüsse per Internet unterstehen nach dem Schweizer Recht grundsätzlich den «gewöhnlichen» gesetzlichen Vorschriften des realen Geschäftslebens. Entsprechend ist zum Abschluss eines Vertrages nur die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Diese Willensäusserung kann formgültig auf elektronische Weise geschehen, wenn das Gesetz, wie beim Kaufvertrag, keine bestimmte Form vorschreibt. 1
Zwischen Klaus und der Onlineverkauf AG ist folglich spätestens mit der Kenntnisnahme der Bestätigung der Bestellung ein Kaufvertrag über den Fernseher in der Höhe von 3 000 Franken zustande gekommen. Es gilt in der Folge das Prinzip «pacta sunt servanda » - Verträge sind zu halten. Ein Rücktritt ist nicht ohne weiteres möglich. Die Onlineverkauf AG kann auf der Lieferung des Fernsehers beharren und von Klaus die Bezahlung des Kaufpreises fordern.
Um im Bereich des E-Commerce Frustrationen auf beiden Seiten zu verhindern, liegt es vor allem am Anbieter, die Verbindlichkeit einer Bestellung übers Internet dem Kunden bewusst zu machen, um eine klare Vertragsbasis herzustellen. Das Beharren auf dem Zustandekommen des Vertrages nützt letztlich nichts, wenn der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommt. Spätestens beim «Bestellungsvorgang» kann dieses Bewusstsein anhand von Hervorhebungen im Angebotstext, speziellen Akzeptkästchen etc. bestmöglich erreicht werden. Wie viele solche «Aufmerksamkeitsschranken » notwendig sind, ist nicht allgemeingültig feststellbar, da die Wahrnehmung und das Bewusstsein individuell geprägte Eigenschaften sind. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, lieber eine Schranke zu viel als zu wenig einzubauen.
Die allgemeinen Schweizer Rechtsnormen gelten selbstverständlich auch bei der Abwicklung von Verträgen und beim Auftritt von damit verbundenen Problemen, sei es, weil die Kaufsache mangelhaft ist oder der Käufer die Kaufsache nicht entgegennimmt oder nicht zahlt.
Wer mit seinen Kunden sorgsam umgeht und sich um den eigenen Lohn nicht sorgen will, sollte - um zumindest das Risiko zu reduzieren - gewisse Mindeststandards im Umgang mit dem Internet zwingend einhalten:
Trotz dieser - und je nach Geschäftsfeld weiterer erforderlicher - Vorkehrungen darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Vertragsgestaltung unter Einsatz des Internets von Fall zu Fall die Vorschriften anderer Rechtsgebiete zu berücksichtigen sind. Zu denken ist beispielsweise an Bestimmungen zum Konsumentenschutzrecht, des Wettbewerbsrechts, des Datenschutzrechts, Persönlichkeitsschutzrechts, Schutz des geistigen Eigentums, Steuern etc.
Zusammenfassend gilt es auch bei Geschäften im Cyberspace, dass vieles auf Vertrauen basiert. Wer die korrekte Abwicklung stören will, findet auch hier ein breites Tummelfeld.
Details
1 Ist gesetzlich für ein bestimmtes Rechtsgeschäft Schriftlichkeit vorgeschrieben, so muss der Vertrag von den Parteien eigenhändig unterschrieben werden. Ein elektronischer Vertragsabschluss wäre über die elektronische Signatur möglich. Die aktuellsten Informationen dazu sind auf der Homepage des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) unter:
www.bakom.ch/de/telekommunikation/internet/digsig/index.html
zu finden. Wird gesetzlich die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben, ist ein Vertragsabschluss per Internet in jedem Falle ungültig.
2 Das vom Bundesamt für Justiz geführte Firmenzentralregister ist über www.zefix.admin.ch zugänglich